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b) Der Gefährdungshaftung nicht unterliegende Kfz

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Nach § 8 Alt. 1 StVG unterliegen nicht der Gefährdungshaftung Kfz, die auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können. Das sind nicht nur solche, bei denen eine Überschreitung der 20 km/h-Grenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist, sondern grundsätzlich auch Fahrzeuge, bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte – vom Hersteller angebrachte – Vorrichtungen und Sperren verhindert wird. Der Anwendung des § 8 Nr. 1 Alt. 1 StVG steht nicht schon die Möglichkeit entgegen, durch Veränderungen der konstruktiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges mit diesem eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h zu erzielen. Wird jedoch zur Erhöhung der Geschwindigkeit eine „Manipulation“ an deren Sperrvorrichtung vorgenommen, unterliegen diese Fahrzeuge der StVG-Haftung[8]. Auch der Halter eines Anhängers haftet nicht aus § 7 StVG, wenn er im Unfall-Zeitpunkt mit einem Kfz verbunden war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (§ 8 Nr. 1 Alt. 2 StVG).

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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