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c) Betrieb des Kfz i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG

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Der Halter haftet im Rahmen des StVG, wenn im öffentlichen Verkehrsbereich beim Betrieb des Kfz ein Schaden verursacht worden ist.

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Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadengeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist.[9] Diese muss in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung oder einem bestimmten Betriebsvorgang stehen.[10] Es muss sich um einen Vorgang handeln, bei dem eine Gefahr geschaffen wird, die von einem fahrenden oder im öffentlichen Verkehrsbereich stehenden Kfz in seiner Eigenschaft als eine dem Verkehr dienende Maschine ausgeht.[11] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich die maschinelle Arbeitsweise des Motors ausgewirkt hat.[12] Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich der Fahrer verkehrswidrig verhalten hat.[13]

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Beispiele:

In Betrieb ist ein Kfz bereits dann, wenn es auf die Straße geschoben wird. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Motor durch das Anschieben in Gang gesetzt oder zum Anfahren ein günstigerer Standort erreicht werden soll.[14]

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Gerät auf abschüssiger Straße bei stillstehendem Motor ein abgestelltes Kfz in Bewegung, so befindet es sich in Betrieb. Ebenso, wenn durch einen Anstoß der noch warme Dieselmotor anspringt und das Kfz sich führerlos in Bewegung setzt.[15]

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Ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes, haltendes oder parkendes Kfz befindet sich in Betrieb. Dies gilt solange, bis die durch das Halten/Parken bestehende Gefahrenlage beseitigt ist (s. Rn. 145 ff.). Dasselbe gilt auch für ein im öffentlichen Verkehrsraum liegen gebliebenes Kfz[16]. Der Betrieb endet mit der Entfernung des Kfz aus dem öffentlichen Verkehrsbereich[17].

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Wird durch vorsätzliches Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug beschädigt, führt dies allein nicht zu einer Haftung des Halters des in Brand gesetzten Fahrzeugs, weil sich darin nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht hat. Für eine Haftung muss hinzukommen, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.[18]

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Der am Straßenrand abgestellte Anhänger befindet sich auch dann noch im „Betrieb der Zugmaschine“, wenn die Trennung von der Zugmaschine nicht nur vorübergehend ist. Auf die Dauer der Trennung und Zustand der Zugmaschine kommt es nicht an.[19] Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet in einem solchen Fall (auch) der Halter des Anhängers.

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Ein abgeschlepptes Kfz ist in Betrieb, wenn es noch selbstständig gelenkt und gebremst werden kann. Seine Betriebsgefahr geht nicht in der des abschleppenden Kfz unter.[20] Kann es nicht mehr gebremst und gelenkt werden, haftet der Abschleppende[21].

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Fallen beförderte Gegenstände (Kisten, Fässer, Steine) von dem Kfz, so sind die hierdurch (auch später) eingetretenen Schäden dem Betrieb zuzurechnen.[22]

20

Verliert ein Anhänger während der Fahrt Ladegut oder einen Ersatzreifen, so ist ein hierauf zurückzuführender Unfall dem Betrieb der Zugmaschine zuzurechnen.[23] Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet in diesen Fällen auch der Halter des Anhängers.

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Springt ein Hund nach einem Verkehrsunfall aus dem Kfz und verursacht er hierdurch einen weiteren Unfall, so ist auch dieser Schaden auf den Betrieb des verunfallten Kfz zurückzuführen.[24] War jedoch das Kfz auf einer dem Verkehr nicht dienenden Fläche (z.B. Hofraum) abgestellt und tritt ein Schaden durch ein abzuladendes und entlaufenes Schaf ein, so ist der Schaden nicht beim Betrieb, sondern beim Gebrauch des Kfz eingetreten.[25]

22

Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb eines Fahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.[26] Dabei ist nicht erforderlich, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich für ihn als einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Die Frage, ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in den Fällen, in denen es nicht zur Berührung mit einem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich.[27]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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