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a) Kfz i.S.d. StVG

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Nach § 1 Abs. 2 StVG sind Kraftfahrzeuge durch Maschinenkraft angetriebene, nicht an Bahngleise gebundene Landfahrzeuge. Der Antrieb kann durch Treibstoff, Gas, Elektrizität usw. erfolgen. Kfz sind z.B. auch Fahrräder mit Hilfsmotor, Rasenmäher mit Motor und Sitzgelegenheit[2], elektrische „Oberleitungsbusse“[3] und selbstfahrende Arbeitsmaschinen[4]. Auch ein mit Benzinmotor angetriebener bis zu 40 km/h schneller Gokart ist ein Kfz[5].

Bei Elektrofahrrädern ist zwischen solchen zu unterscheiden, deren Antrieb den Fahrer beim Treten nur unterstützt (Pedelecs), und solchen, die sich auch ohne Treten fahren lassen (E-Bikes). Pedelecs ohne wie auch mit Anfahrhilfe, die eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mit Treten erreichen, sind wie Fahrräder zu behandeln und damit keine Kraftfahrzeuge. Sogenannte schnelle Pedelecs, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ohne Treten und 45 km/h mit Treten erreichen, sind dagegen ebenso wie alle E-Bikes als Kraftfahrzeuge mit der Folge anzusehen, dass sie ein Versicherungskennzeichen führen müssen.

Segways, einachsige Fahrzeuge mit zwei elektrisch angetriebenen Rädern und dazwischen eine Plattform, auf der der Fahrer steht, sind jedenfalls dann als Kraftfahrzeuge i.S.v. § 7 StVG anzusehen, wenn sie tatsächlich schneller als 20 km/h fahren können, und unterliegen dann auch der Versicherungspflicht.

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Unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden dürfen, richtet sich seit dem 1.3.2007 nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die FZV gilt gemäß § 1 für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. Nach der Grundregel des § 3 Abs. 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Pflichtversicherungsgesetz besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. § 4 FZV regelt die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge, die in § 3 Abs. 2 FZV aufgeführt sind.

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Anhänger sind keine Kfz. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1 Abs. 2, 8 StVG[6]. Für Schäden, die während der Fahrt an einem geliehenen Anhänger auftreten, braucht der Halter nicht nach § 7 aufzukommen.[7]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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