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f) Schmerzensgeld im Rahmen der Gefährdungshaftung
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In § 253 Abs. 2 BGB ist ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld bei jeder Art von Haftung (Vertrags-, Verschuldens- oder Gefährdungshaftung) geregelt.
Die Vorschrift lautet:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
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Der Bundestag hat sich der Empfehlung seines Rechtsausschusses angeschlossen, eine Bagatellschwelle für Schmerzensgeldansprüche nicht vorzusehen.[59] Den Gerichten soll die Definition einer Bagatellschwelle, d.h. bei welcher Art von Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld wegen geringer Beeinträchtigung des Verletzten nicht zu zahlen ist, auch nach Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs auf die Vertrags- und Gefährdungshaftung überlassen bleiben. Durch Auslegung des Begriffs „billige“ Entschädigung haben die Gerichte auch weiterhin die Möglichkeit, die Bagatellschwelle fortzuentwickeln.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers