Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 25

b) Fahrschüler/Fahrlehrer

Оглавление

54

Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Übungs- und Prüfungsfahrten nicht der Fahrschüler, sondern der „Fahrlehrer“ als Fahrer. Ihn trifft die Haftung des § 18 StVG.[65] Der Fahrlehrer haftet darüber hinaus nach § 823 BGB, wenn er die Fahrweise des Fahrschülers nicht sorgfältig überwacht und Fahrfehler nicht verhindert.[66] Gegenüber Zweiradfahrern hat der Fahrlehrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.[67] Dies insbesondere während der ersten Fahrstunde.[68] Ausgehend vom jeweiligen Ausbildungsstand des Fahrschülers als Maß der Überwachungspflichten, hat der Fahrlehrer darauf zu achten, dass der Schüler das Motorrad ausreichend beherrscht und nicht überfordert ist.[69] Bei „Fehlern“ eines angestellten Fahrlehrers kann die Fahrschule den Entlastungsbeweis führen.[70]

55

Den Fahrschüler kann an seinem Unfall, seinen Verletzungen, ein Mitverschulden treffen.[71] Einem geschädigten Dritten haftet er nach § 823 BGB nur dann, wenn dieser den Nachweis erbringt, dass der für den Unfall ursächliche Fahrfehler nicht auf mangelhaftes Wissen und Können zurückzuführen ist.[72]

56

Der 17-Jährige, der an dem Modell „Begleitetes Fahren“ (Führerschein mit 17) nach § 48a FeV teilnimmt, ist selbst Fahrer. Die vorgeschriebene Begleitperson kann daneben einem geschädigten Dritten gegenüber ausnahmsweise dann aus § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn sie eine eigene unfallkausale Pflicht verletzt hat – so z.B., wenn sie dem 17-Jährigen die Benutzung eines verkehrsunsicheren Kfz gestattet hat oder sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen mussten.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

Подняться наверх