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b) Sorgfaltspflichten des Halters nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG

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Der Halter muss die Fahrzeugschlüssel so verwahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.[88]

Verlässt er das Kfz, hat er es gegen unbefugte Benutzung zu sichern, § 14 Abs. 2 S. 2 StVO. Dabei sind nach § 38a StVZO nicht nur der Zündschlüssel abzuziehen und die Türen abzuschließen, sondern auch weitere Sicherungseinrichtungen zu betätigen.[89] Dies auch dann, wenn sich der Halter nur kurze Zeit entfernt und das Kfz einem an sich zuverlässigen, aber nicht fahrberechtigten Beifahrer zur Bewachung überlässt.[90] Personenkraftwagen mit Erstzulassung ab 1.10.1998 müssen mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein – § 38a Abs. 1 i.V.m. § 72 StVZO.

Eine Haftung tritt jedoch nur ein, wenn durch die Mängel der Fahrzeugsicherung die unbefugte Benutzung des Kfz nicht unerheblich erleichtert wurde.[91]

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Durch das Einstellen des Kfz in eine nicht genügend gesicherte Garage kann eine Schwarzfahrt ermöglicht werden.[92] Dagegen braucht der Halter nicht damit zu rechnen, dass die verschlossene Garage aufgebrochen, oder dass das Kfz aus einem umfriedeten Grundstück mit verschlossenem Tor entwendet wird.[93]

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Ein Garagenbesitzer bzw. Inhaber einer Werkstatt, bei dem das Kfz abgestellt worden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Mitarbeiter noch Dritte das Kfz zu Schwarzfahrten benutzen. Ein Verschulden seines Mitarbeiters hat er wie eigenes zu vertreten.[94] Er ist verpflichtet, die Garage ausreichend zu sichern.[95] Das „Fehlverhalten“ des Garagenbetreibers ist dem Halter nicht zuzurechnen.

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Um die Schwarzfahrt eines jugendlichen Familienangehörigen zu verhindern, muss der Halter Sicherungsmaßnahmen treffen.[96] Gegenüber dem führerscheinlosen Ehepartner besteht die Pflicht nur dann, wenn in dessen Person Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dieser werde das Kfz in Betrieb nehmen.[97]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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