Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 28

a) Grundsätze

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Unternimmt der für den Betrieb des Kfz angestellte Fahrer[76] mit dem ihm anvertrauten Kfz ohne Wissen und Wollen des Halters eine Schwarzfahrt, so haftet der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG, der Halter nach § 7 Abs. 3 S. 2 StVG für den bei der Fahrt eingetretenen Schaden. Ebenso, wenn der Fahrer unbefugt das Kfz einem Dritten überlässt.[77]

Die Halterhaftung bleibt auch dann bestehen, wenn derjenige, dem das Kfz vom Halter anvertraut worden ist (z.B. einem Mieter), dieses vertragswidrig verwendet oder einem Dritten überlässt, § 7 Abs. 3 S. 2 StVG[78].

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Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 gelten § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG für die Benutzung eines Anhängers entsprechend – § 7 Abs. 3 S. 3 StVG.

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Benutzt jemand, dem das Kfz vom Halter nicht überlassen worden ist, dieses ohne Wissen und Wollen des Halters, so ist er nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Der Benutzer muss höhere Gewalt beweisen (s. Rn. 34 ff.).

Hat der Halter die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht, so haftet er neben dem Benutzer für einen eingetretenen Schaden, § 7 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz StVG.[79]

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Benutzer ist, wer das Kfz als Fortbewegungsmittel nutzt und die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt, wie sie sonst dem Halter zusteht.[80] Benutzer kann demnach nicht nur der Fahrer, sondern auch derjenige sein, der einen anderen zur „Schwarzfahrt“ auffordert oder mit ihm aus eigenem Interesse die Fahrt verabredet.[81] Benutzer ist auch, wer das Kfz einem anderen zu einer in seinem Auftrag und Interesse durchzuführenden Fahrt überlässt.[82]

Kein Benutzer ist ein „Fahrgast“ oder ein „gutgläubiger“ Fahrer, der von der unbefugten Benutzung keine Kenntnis hatte.

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Bei einer Schwarzfahrt ist der Fahrer i.d.R. ein „unberechtigter Fahrer“ i.S.v. D.1.2 AKB 2008 (§ 2 (2) b AKB-alt). Im Verhältnis zum geschädigten Dritten ist jedoch die Eintrittspflicht des KH-Versicherers gegeben. Die Leistungspflicht des Halters (bzw. Eigentümers, bzw. VN) gegenüber dem Verkehrsopfer bleibt bestehen, wenn er die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht hat.[83] Jedoch dürfte einem SVT kein Rückgriffsanspruch gegen den Versicherer bei fehlender Schuld des Halters an der Schwarzfahrt zustehen.[84]

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Kann der Geschädigte nachweisen, dass der Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat, so haftet dieser im Rahmen des StVG neben dem unbefugten Benutzer als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis bestimmt sich die Ausgleichspflicht nach § 426 BGB in Verbindung mit § 254 BGB, wobei i.d.R. der Schwarzfahrer den Schaden allein zu tragen hat. Der Schwarzfahrer haftet dem Halter des von ihm bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz als Gesamtschuldner neben den anderen Beteiligten. Zwischen dem Schwarzfahrer und dem KH-Versicherer eines anderen beteiligten Kfz besteht jedoch kein Gesamtschuldverhältnis.[85]

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Erleidet der Schwarzfahrer während der Schwarzfahrt einen Schaden, so steht ihm i.d.R. gegenüber dem Halter kein Schadensersatzanspruch zu. Er dürfte den Schaden überwiegend selbst verschuldet haben, sodass demgegenüber eine schuldhafte Mitverursachung durch den Halter zurücktritt.[86]

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Im Falle einer Schwarzfahrt oder Entwendung muss sich der Eigentümer eines Kfz bei Inanspruchnahme des Schädigers das Mitverschulden „seines“ unberechtigten Fahrers anrechnen lassen.[87]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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