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8. Keine Haftungshöchstsummen für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge

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§ 12b StVG bestimmt, dass die §§ 12 und 12a StVG nicht gelten, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird. Grund ist die besondere Gefährlichkeit, die von diesen Fahrzeugen – z.B. Panzern – ausgeht, wenn sie sich im Verkehr befinden.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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