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c) Haftung nach § 18 StVG

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Die Haftung des Fahrers unterscheidet sich von der des Halters. Die des Halters entfällt bei Vorliegen höherer Gewalt (s. Rn. 34 ff.). Die Haftung des Fahrers entfällt, wenn er nachweist, dass ihn an dem Unfall keinerlei Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG). Bei dieser Haftung handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast.[73] Der Fahrer muss beweisen, dass er die im Verkehr gebotene Sorgfalt angewandt hat.[74] Er muss alle für ein Verschulden sprechenden Tatsachen ausräumen; insbes., dass er nicht gegen Vorschriften der StVO oder StVZO verstoßen hat. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht eines „Idealfahrers“ braucht er jedoch nicht zu beweisen.

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Gelingt dem Fahrer dieser Entlastungsbeweis nicht, so bleibt seine Haftung nach § 18 StVG bestehen. Die §§ 8–15 StVG finden Anwendung. Eine weitergehende Haftung, d.h. über die Haftungshöchstsumme des § 12 StVG hinaus oder für Schadenfälle vor dem 1.8.2002 hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, kann sich aus unerlaubter Handlung oder einem Vertragsverhältnis ergeben.

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Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 haftet auch der Führer eines Anhängers aus § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Damit will der Gesetzgeber auch Fälle erfassen, in denen sich der Anhänger vom ziehenden Fahrzeug löst oder abgestellt wird. Er begründet dies mit der Rechtsprechung, die annimmt, dass auch ein abgestelltes Kfz solange geführt wird, wie es sich im straßenverkehrsrechtlichen Sinn in Betrieb befindet und dass dies selbst dann der Fall sein kann, wenn das Kfz abgestellt ist.[75]

Für einen abgestellten Anhänger, der dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden, soll nichts anders gelten, d.h. auch sein Führer soll nach § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden haften.

Während bei verbundenen Einheiten und auch bei einem sich lösenden Anhänger der Führer des Anhängers und der Zugmaschine identisch sind, sind bei der Bestimmung des Führers insbesondere eines abgestellten Anhängers praktische Schwierigkeiten zu erwarten. Im Zweifelsfall wird derjenige als Führer anzusehen sein, der die Abstellungshandlung vorgenommen hat, da er auch die vom Anhänger ausgehende Gefahrenlage geschaffen hat. Dies wird oftmals der Führer der Zugmaschine sein.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersI. Gefährdungshaftung › 5. Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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