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b) Vorsatz
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Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt ein geschütztes Rechtsgut verletzt. Der Schädiger muss in Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts des schadenstiftenden Erfolges handeln und mit ihm einverstanden sein. Bedingter Vorsatz ist eine billigende Inkaufnahme eines nur als möglich gehaltenen Verletzungserfolges.[3]
Wer vorsätzlich ein geschütztes Rechtsgut verletzt, handelt rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, also bei Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB), Nothilfe (§ 229 BGB) und wenn der Geschädigte mit der Rechtsgutverletzung einverstanden ist (s. Rn. 100).