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g) Verkehrssicherungspflicht

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Ein Verstoß gegen diese Pflicht liegt vor, wenn der Fahrer einen Schaden verursacht, den er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und bei zumutbarer Rücksichtnahme auf die Interessen anderer hätte vermeiden können.[17] Für den Straßenverkehr ist dieser Grundsatz in § 1 StVO festgeschrieben.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersII. Verschuldenshaftung › 2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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