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b) Zur haftungsausfüllenden Kausalität
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Die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität (s. Rn. 115) obliegt dem Anspruchsteller. Diesem kommen die „Beweiserleichterungen“ der §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit/Wahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit muss sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ergeben.[95]