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1. Anwendungsbereich und Grundpflichten
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Die Grundpflichten der Verkehrsteilnehmer (Halter, Fahrer, Beifahrer, Kfz-Insassen, Fußgänger, Radfahrer) sind in der StVO und StVZO aufgeführt. Die Bestimmungen der StVO gelten für den öffentlichen Straßenverkehr. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auch solche Verkehrsräume, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die verkehrsmäßige Nutzung durch jedermann zugelassen ist und auch stattfindet,[1] so z.B. auf Parkplätzen,[2] auf Zufahrten[3] und Tankstellen.[4] Die Bestimmungen der StVO sind jedenfalls analog anwendbar.[5] Für den Verkehr auf nicht öffentlichem Verkehrsraum gelten die Regeln für den Verkehr auf öffentlichen Straßen entsprechend.[6]
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Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten führt zur Haftung bzw. Mithaftung, §§ 9 StVG, 254 BGB. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, mit dem die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.[7]
Bei Gefahrguttransporten trifft den Unternehmer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.[8] Zu den Haftungshöchstbeträgen nach § 12a StVG s. Rn. 75.