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a) an Gehwegen

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Der Sicherheitsabstand zum Gehweg bzw. zum Fahrbahnrand sollte i.d.R. etwa 1 m betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr eher noch mehr.[86] Einen an der Bordsteinkante stehenden Fußgänger trifft kein Mitverschulden, wenn er von einem Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lkw getroffen wird.[87]

Linienbusse müssen bei Anfahrt zur Haltestelle am Fahrbahnrand entlang fahren. Daher trifft den Busfahrer bei Berührung mit einem nur 20 cm von der Gehwegkante stehenden Fußgänger nur eine geringfügige Haftung.[88]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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