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b) Überholverbot

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Ein Überholverbot bezweckt den Schutz (s. Rn. 85) des Gegenverkehrs und der vorausfahrenden und nachfolgenden Fahrzeuge. Überholen bei Überholverbot ist grob fahrlässig; eine erhöhte Betriebsgefahr des überholten Kfz tritt dann u.U. zurück.[100] Derjenige, der verkehrswidrig überholt, kann sich auf ein verkehrswidriges Überholen des Entgegenkommenden berufen.[101]

Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt; § 5 Abs. 3a StVO. Vor Bahnübergängen ist seit dem 1.4.2013 das Überholen generell verboten (§ 19 Abs. 1 StVO; s. Rn. 359).

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Bei einer ununterbrochenen Mittellinie oder einer Sperrfläche (Zeichen 298) darf sich ein Fahrer darauf verlassen, dass er nicht überholt wird, wenn dies nur durch Überfahren der Mittellinie oder Sperrfläche möglich ist.[102]

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Ist ein Überholen ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht möglich, so muss es unterbleiben; eine Geschwindigkeitsbegrenzung kann sich zugunsten des Gegenverkehrs als Überholverbot auswirken.[103]

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Ein generelles Überholverbot an Kreuzungen besteht nicht. Jedoch ist z.B. das Überholen auf einer Vorfahrtstraße an einer nicht einsehbaren Kreuzung während des Berufsverkehrs unzulässig.[104]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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