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6. Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 15, 15a StVO)

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Bleibt ein Fahrzeug gegen den Willen des Fahrers im Verkehrsraum liegen, so befindet es sich in Betrieb (s. Rn. 15). Der Fahrer muss zur Warnung des nachfolgenden – und auch entgegenkommenden – Verkehrs dieses „Verkehrshindernis“ absichern. Die Absicherung hat Vorrang vor einer Schadenbehebung. Bei einem nachfolgenden Unfall spricht der Anschein für die Ursächlichkeit der unterlassenen – ausreichenden – Sicherung.[71]

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Zur Absicherung gehört das Einschalten der Warnblinkanlage, Aufstellen des Warndreiecks, u.U. auch zusätzlicher Warnlampen[72]. Diese Absicherung darf jedoch nicht zur vorwerfbaren Selbstgefährdung führen.[73]

Wann Warnblinklicht einzuschalten ist, regeln §§ 15, 15a und 16 Abs. 2 StVO. Außer in den dort ausdrücklich geregelten Fällen, darf gemäß § 16 Abs. 2 StVO Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Grundsätzlich unzulässig ist dagegen das Einschalten des Warnblinklichts, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt. Ein LKW-Fahrer, der, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, durch Einschalten der Warnblinkanlage den Verkehr auf seinen am Fahrbahnrand stehenden LKW aufmerksam machen will, kann sich deswegen nicht darauf berufen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer verpflichtet sei, seine Geschwindigkeit wegen der eingeschalteten Warnblinkanlage zu reduzieren. Wird er beim Aussteigen aus dem LKW angefahren, weil er selbst seine Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO verletzt hat, trägt er seinen Schaden vollumfänglich selbst.[74]

Nach Beendigung der Fahrtunterbrechung muss der Fahrer Warndreieck und Warnleuchten entfernen.[75]

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen; beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Beide Fahrzeuge haben während des Abschleppens Warnblinklicht einzuschalten.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 7. Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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