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c) an Kfz und Hindernissen (§ 6 StVO)

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Der Fahrer hat hinter einem abgestellten Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis anzuhalten, wenn sich in der Gegenrichtung ein Kfz nähert, sodass eine ungefährdete Begegnung in der Engstelle erkennbar in Frage gestellt ist. Er hat den Entgegenkommenden durchfahren zu lassen. Schuldhaft verkehrswidrig handelt, wer beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug grundlos die Gegenfahrbahn benutzt und dem Gegenverkehr die Durchfahrt sperrt.[92] Beim Ausscheren hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzuzeigen.[93] Auf Rn. 171 wird verwiesen.

Der Gegenverkehr hat Vorrang, wenn zu Beginn des Vorbeifahrens mit einem Omnibus an einem rechts haltenden Müllwagen der Gegenverkehr wegen einer unübersichtlichen Kurve noch nicht erkennbar ist.[94] Wenn für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle durch zwei sich begegnende Kraftfahrzeuge genügend Raum verbleibt, richten sich die Verhaltensvorschriften nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 6 StVO.[95]

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 9. Überholen (§ 5 StVO)

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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