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a) Sorgfalt des Ein- und Aussteigenden

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Das Ein- und Aussteigen ist mit äußerster Sorgfalt vorzunehmen. Der Fahrer muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[29] Diese Verhaltenspflicht gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorganges. Sie erfasst damit auch Situationen, in denen der Insasse (Fahrer) eines Kraftfahrzeuges sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um z.B. Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Berührt ein in zu geringem Abstand vorbeifahrender LKW in einer solchen Situation eine geöffnete Fahrertür, kann eine hälftige Schadenteilung angemessen sein.[30]

Ist mit Vorbeifahren eines anderen Verkehrsteilnehmers (z.B. Radfahrers) zu rechnen, so darf der Fahrer eines am Fahrbahnrand abgestellten Kfz die Tür nicht öffnen.[31] Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Müllfahrzeug nur wegen seiner Entsorgungstätigkeit anhält und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nimmt, dass dem Türöffner Zeit bleibt, sein Fahrzeug zur Fahrbahnseite hin zu verlassen, denn es kommt eine Vielzahl von Gründen für ein nur kurzes Anhalten in Betracht.[32] Selbst ein plötzliches, nur 20 cm weites Türöffnen zur Fahrbahnseite ist fahrlässig.[33] Ein geringfügiges Öffnen der Tür zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs ist nur zulässig, wenn wegen der Bauart des Kfz oder aus besonderen anderen Gründen eine sichere Beobachtung nur auf solche Weise möglich ist.[34] Auch beim Öffnen der rechten Tür zum Radweg ist gesteigerte Sorgfalt geboten.[35]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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