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c) Überholen von Abbiegenden

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Bei fehlenden markierten Fahrspuren darf ein Fahrzeug nur links überholt werden. Wer jedoch seine Absicht nach links abzubiegen ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 S. 1 StVO). Sollte das Rechtsüberholen nicht möglich sein, so muss vom Überholen abgesehen werden.[105] Biegt z.B. ein an einer Einmündung haltender Lkw nach rechts ab und kommt es dabei zum Zusammenstoß mit einem rechts überholenden Pkw, so haftet der Pkw-Fahrer zu 2/3.[106]

Bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger/Wendenden mit einem Überholer spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegers mit der Folge dessen voller Haftung.[107] Für eine Haftungsverteilung zu Gunsten des Linksabbiegers muss er die Beachtung der erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO nachweisen – Anzeige, Einordnen und Rückschau, wodurch für den Überholer eine unklare Verkehrslage gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO entstanden sein kann. Dazu gehört insbes. eine rechtzeitige Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO, so dass der Folgeverkehr sich auf das Abbiegen einstellen kann. Maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. Eine „unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf. Dies ist anzunehmen, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren ohne Gefahrenbremsung möglich war.[108] Dagegen liegt keine unklare Verkehrslage vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug lediglich verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte, der Fahrtrichtungsanzeiger aber nicht gesetzt war.[109] Das Überholen einer Kolonne kann bei einer Kollision mit einem Linksabbieger die Betriebsgefahr erhöhen[110] und den Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden entfallen lassen.[111]

Beruht ein Zusammenstoß zwischen einem links abbiegenden PKW und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers – Verbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage zu überholen – kann die Haftungsabwägung nach § 17 StVG dazu führen, dass die Betriebsgefahr des links abbiegenden Fahrzeugs vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers zurücktritt.[112]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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