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a) Rechtsfahrgebot

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Es gilt das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, welches durch § 7 StVO abgemildert wurde. Was nach § 2 StVO „möglichst weit rechts“ ist, hängt von der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. So schließt das Rechtsfahrgebot beim Befahren unübersichtlicher Kurven nicht aus, dass zum Straßenrand ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt wird, u.U. kann dieser sogar geboten sein. Der Fahrer hat jedoch daraus erwachsenden Gefahren durch seine sonstige Fahrweise Rechnung zu tragen.[9]

Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO lässt eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zu, und sei es nur bei behutsamer Fahrweise, wenn nach Lage der Dinge ein Überholtwerden oder eine Gefährdung von Gegenverkehr möglich ist.[10] Durch § 2 Abs. 2 StVO wird der Querverkehr nicht geschützt, s. Rn. 85, 222.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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