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b) Vertrauensgrundsatz

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Der Fahrer darf darauf vertrauen, dass Verkehrswidrigkeiten unterbleiben, mit denen er bei verständigender Würdigung aller Umstände nicht zu rechnen brauchte. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.[11] So muss ein Fahrer, der vorschriftsmäßig seine Fahrbahn benutzt, sich darauf verlassen können, dass entgegenkommende Kfz bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten.[12] Ferner braucht er auf einer Ausfallstraße einer Stadt sich nicht darauf einzustellen, dass möglicherweise ein Radfahrer kurz vor seinem Pkw die Fahrbahn überquert[13] oder auf der Autobahn ein Fußgänger plötzlich in die Fahrbahn torkelt.[14] Ferner braucht er als Wartepflichtiger nicht damit zu rechnen, dass Kfz grob verkehrswidrig übermäßig schnell fahren.[15]

Derjenige, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des beteiligten Verkehrsteilnehmers dienen, kann sich regelmäßig nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.[16]

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Einschränkung erleidet der Vertrauensgrundsatz gegenüber Kindern, älteren Menschen und „verkehrsuntüchtigen“ Personen.

Einschränkung erfährt der Vertrauensgrundsatz auch bei Nachtfahrten. Der Fahrer muss mit unvermuteten und unbeleuchteten Hindernissen rechnen und seine Geschwindigkeit so bemessen, dass er innerhalb der Reichweite seines Scheinwerferlichtes anhalten kann.[17] Ein nach links einbiegender Fahrer hat seine Geschwindigkeit auch darauf einzustellen, dass ein Hindernis von seinen Scheinwerfern erst in einer Entfernung erfasst werden kann, die geringer ist als deren normale Reichweite.[18]

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Der Fahrer darf nicht darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Kfz abblenden wird. Muss er mit alsbaldiger Blendung rechnen, hat er seine Geschwindigkeit soweit herabzusetzen, dass er jederzeit anhalten kann.[19] Er handelt schuldhaft, wenn er nach Blendung auf seiner Fahrbahnhälfte ausweicht, ohne zu beachten, dass sich dort ein Fußgänger befinden kann.[20] Starke Blendwirkung infolge eines Augenfehlers entlastet den Fahrer nicht.[21]

Der Fahrer eines Kfz, von dem eine Blendwirkung infolge zu hoch eingestellter Scheinwerfer ausgeht, kann sich nur dann nach § 18 StVG entlasten, wenn er beweist, dass dieser Mangel für den Unfall nicht ursächlich war.[22]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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