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c) Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss

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Absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten Fahrers infolge Alkoholgenusses (in diesem Falle: 1,1 Promille) darf bei der Abwägung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie beim Unfall mitgewirkt hat. Der Anscheinsbeweis (s. Rn. 127) für ein verkehrswidriges und unfallursächliches Verhalten kommt nur in Betracht, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.[23]

Bei einem Unfall, bei dem beide Beteiligten behaupten, sie seien bei Grün in die Kreuzung eingefahren, erscheint es vertretbar, dem unter Alkohol stehenden Beteiligten (1,47 Promille) eine erhöhte Betriebsgefahr anzurechnen.[24]

Fährt ein betrunkener Fahrer (1,63 Promille) bei Überholverbot mit überhöhter Geschwindigkeit einen auf der Fahrbahnmitte stehenden Fußgänger an, so haftet er trotz mitwirkenden Verschuldens des Fußgängers zu 100 %.[25]

Weiß der Mitfahrer, dass der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig ist, so kann ihn im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden treffen (s. Rn. 315).

Bei Radfahrern beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 ‰,[26] bei Auto-/Kradfahrern bei 1,1 ‰.[27]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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