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b) Sorgfalt des Vorbeifahrenden

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Andererseits darf ein Radfahrer nicht zu nahe an einem haltenden Kfz vorbeifahren und muss mit dem Öffnen der Tür rechnen. Deshalb ist grundsätzlich ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenn der Fahrer plötzlich die Tür öffnet, kann gegenüber diesem grob fahrlässigen Verhalten das Verschulden des Radfahrers zurücktreten.[36]

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Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss, sofern er nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich in dem haltenden Kfz oder neben diesem keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des haltenden Kfz ein wenig geöffnet werden kann.[37] Beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand haltenden Pkw genügt ein Seitenabstand von einem Meter.[38] Der Abstand muss aber nicht stets einen Meter betragen, wenn die haltenden Fahrzeuge ersichtlich leer sind.[39] Der Abstand beim Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug oder an einem in Gegenrichtung haltenden Bus muss mindestens 2 m betragen oder der Fahrer muss mit sog. Anhaltegeschwindigkeit vorbeifahren.[40]

An Straßenbaustellen braucht ein Fahrer nicht damit zu rechnen, dass Arbeiter unvermittelt mit einem Teil ihres Körpers oder einem Gegenstand über die Markierungslinie geraten.[41]

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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