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5. Halten/Parken (§ 12 StVO)
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Halten/Parken liegt vor, wenn das Kfz angehalten wird, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen. Ein verkehrsbedingtes Anhalten ist nicht als Halten anzusehen.[55]
Zum Parken/Halten ist soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Straße zu fahren. In Einbahnstraßen oder wenn auf der rechten Seite Schienen verlegt sind, kann auch links geparkt werden. Beim Parken sind Kfz vor Wegrollen zu sichern.[56]
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Das uneingeschränkte Halteverbot dient innerhalb geschlossener Ortschaften dem Schutz (s. Rn. 85) des fließenden Verkehrs und der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger. Das eingeschränkte Halteverbot dient nur dem Schutz des fließenden Verkehrs.[57] Das Parkverbot des § 12 Abs. 3 StVO besteht auch auf außerhalb geschlossener Ortschaften gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 zu § 42 Abs. 2 StVO). Der Schutzzweck umfasst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen.[58] Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bauunternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.[59]
Auf Autobahnen ist Halten verboten (§ 18 Abs. 8 StVO), auch auf dem Standstreifen,[60] ebenso das Parken außerhalb der hierfür bestimmten Plätze und auf Verbindungsstraßen zwischen Aus- und Einfahrten der BAB[61] (s. Rn. 202).
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Halteverbot besteht auch an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, an Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und soweit dies durch Verkehrs- oder Lichtzeichen verboten ist.[62] Wurde einem Wartepflichtigen beim Einfahren in eine vorfahrtsberechtigte Straße durch unzulässiges Parken gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 StVO in unfallursächlicher Weise die Sicht in die Vorfahrtstraße genommen, so haftet der Falschparker für Schäden des Wartepflichtigen zu einem Drittel.[63] Denjenigen, der sein Fahrzeug auf einer vielbefahrenen Straße so parkt, dass einem Fahrzeug im gleichgerichteten Verkehr eine Vorbeifahrt bei Gegenverkehr nicht möglich ist, trifft bei einer Kollision mit seinem Fahrzeug eine Mithaftung von ebenfalls einem Drittel.[64]
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Halten oder Parken kann auch dann unzulässig sein, wenn zwar nicht die in § 12 StVO normierten Halteverbote vorliegen, aber durch das Halten andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden. So stellt ein gefährdendes Abstellen eines Kfz auf einem privaten Gelände einer Trabrennbahn u.U. einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar.[65]
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Beleuchtung eines Kfz ist nach § 17 StVO (Schutzgesetz) immer dann geboten, wenn die gegebenen Sichtverhältnisse derart sind, dass durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden würde (Dämmerung, Dunkelheit, Nebel usw.).[66] Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
Beim Auffahren eines Kfz bei Nacht auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Die Zuwiderhandlung gegen das Beleuchtungsgebot kann den Anschein begründen, für den Unfall ursächlich geworden zu sein.[67] Andererseits muss das Fahrverhalten darauf ausgerichtet werden, dass auf plötzliche, auch schwer erkennbare Hindernisse oder ungesichert liegengebliebene Fahrzeuge reagiert werden kann. Ein Kraftfahrer muss grundsätzlich mit plötzlichen Hindernissen Tag und Nacht auch auf der Autobahn rechnen und seine Fahrweise so einrichten, dass er auch in der Dunkelheit vor ungesichert und unbeleuchtet liegengebliebenen Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann.[68]
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Alle haltenden Fahrzeuge (auch Fuhrwerke, Handwagen) müssen außer- und innerorts mit einer Lichtquelle beleuchtet sein. Wer außerorts sein Kfz nur mit einer Parkleuchte erkennbar macht, haftet bei einem Auffahrunfall mit.[69] Innerorts genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.[70]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 6. Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 15, 15a StVO)