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4. Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)

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Auch in der weiteren Alternative des § 10 StVO ist beim Anfahren, der Wiedereingliederung eines abgestellten Kfz in den fließenden Verkehr, wegen der damit verbundenen hohen Gefahren besondere Sorgfalt erforderlich. Der Fahrer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Beim Anfahren vom Fahrbahnrand spricht der Anscheinsbeweis gegen den Anfahrenden, wenn es dabei zu einem Unfall kommt.[50] Bei mehrspurigen Fahrbahnen gilt der Vorrang des fließenden Verkehrs auch für die zunächst freie rechte Fahrspur. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrspur frei bleibt; er muss stets mit einem Fahrspurwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen.[51] Der Anfahrende muss seine Anfahrabsicht deutlich durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ankündigen und seiner „Rückschaupflicht“ nachkommen.[52] Eine Mithaftung kommt in Betracht, wenn sich der fließende Verkehr rechtzeitig auf eine Gefährdung durch den Anfahrenden einstellen konnte.[53]

Beim Anfahren nach verkehrsbedingtem Halt vor einer Ampel oder in einer Kolonne gelten die Pflichten des § 10 StVO nicht.[54]

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 5. Halten/Parken (§ 12 StVO)

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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