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b) an parkenden Fahrzeugen

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In einem geschlossenen Wohngebiet muss der Fahrer seine Geschwindigkeit herabsetzen, wenn er wegen „Unübersichtlichkeit“ den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken kann. Der Begriff der Unübersichtlichkeit bezieht sich auf die Fahrbahn, sodass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich ist, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann. Im Stadtverkehr stellen parkende Fahrzeuge im Allgemeinen keine Unübersichtlichkeit dar. Ein Fahrer muss sich nicht ohne besondere Anhaltspunkte darauf einstellen, dass unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen die Fahrbahn betreten. Anders ist es, wenn durch Gefahrenzeichen (Zeichen 136 zu § 40 StVO) darauf hingewiesen wird, dass mit Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist.[89]

Wird eine Fußgängerin beim Einsteigen in ihren teils auf einem Gehweg geparkten PKW von einem vorbeifahrenden Fahrzeug verletzt, führt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO – unerlaubtes Parken auf dem Gehweg – nicht zu einer Mithaftung der Fußgängerin. Denn diese Vorschrift dient allein dem Schutz der Benutzer des Gehwegs und nicht dem Schutz von auf der Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen.[90]

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Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, dass ein Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei einen die Straße überquerenden, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckten Fußgänger verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.[91]

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Vorbeifahren an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249 ff.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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