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d) Markierte Fahrstreifen

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Nach § 7 Abs. 3 StVO dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften Pkw und Lkw bis 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrspuren auch ohne Verkehrsdichte den Fahrstreifen frei wählen und rechts schneller als links fahren. Fahrstreifen dürfen jedoch gem. § 7 Abs. 5 StVO nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[113] Bei einer Kollision im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten.[114] Fällt einer von zwei Fahrstreifen ohne Vorhandensein von Fahrstreifenmarkierung weg, so steht nach dem Reißverschlusssystem dem Fahrer, der sich auf dem weiterführenden Fahrstreifen befindet, Vorrang zu; erkennt er, dass sein Vorrang missachtet wird, muss er die Geschwindigkeit vermindern.[115] Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt Vorrang vor demjenigen, das sich auf dem blockierten Fahrstreifen dem Hindernis nähert. [116]

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Außerhalb geschlossener Ortschaften darf nach § 7 Abs. 2 StVO rechts schneller als links oder auf dem Mittelstreifen gefahren werden, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich auf dem Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben. Eine Fahrzeugschlange liegt vor, wenn die einzelnen Kfz so nahe hintereinander fahren, dass der Abstand zwischen ihnen den gebotenen Sicherheitsabstand nicht wesentlich übersteigt. Dabei kommt es weniger auf die absolute Länge des Abstandes an als vielmehr darauf, dass bei natürlicher Betrachtung ein echter „Kolonnenverkehr“ vorliegt, also mehrere Fahrzeugreihen über eine längere Zeit nebeneinander fahren.[117] Dies gilt auch für BAB.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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