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d) Fehlende Fahrerlaubnis

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Ist der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, ist dieser Umstand bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG nur zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sich die fehlende Fahrerlaubnis in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn dem zum Unfallzeitpunkt nüchternen Fahrer zwar die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen war, das Fahren ohne Fahrerlaubnis sich aber nicht als zusätzliches Gefahrenmoment realisiert hat.[28]

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 2. Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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