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3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)

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Wer aus einem Grundstück (Tankstelle, Parkplatz, Werksgelände s. Rn. 153 ff.), aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Verkehrszeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Fahrer hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzuzeigen und den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Der Vorgang des Einfahrens in die öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dies gilt auch dann, wenn der Vorgang kurzfristig unterbrochen wird und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat.[42] Das Einordnen ist erst abgeschlossen, wenn das Fahrzeug die im fließenden Verkehr dort üblicherweise gefahrene Geschwindigkeit erreicht hat.

Die besonderen Pflichten aus § 10 StVO können auch dann gelten, wenn das Verkehrszeichen 326 (Ende verkehrsberuhigter Bereich) nicht unmittelbar im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs anzusehen ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Zeichen 326 in einer Entfernung von nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung begründen.[43]

Das Vorfahrtsrecht „rechts vor links“ (s. Rn. 221) gilt nicht für Straßen und Wege, die nur Zufahrten zu Grundstücken oder deren Ausfahrten sind. Dabei sind äußerlich erkennbare Merkmale und die Verkehrsbedeutung dafür maßgebend, ob ein Weg als öffentlicher Verkehrsgrund oder als Grundstückausfahrt anzusehen ist.[44] Es gilt der Vorrang des § 10 StVO zu Lasten des Einfahrenden als spezielle Regelung der Vorfahrt.

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Muss der Verkehr wegen des Einfahrenden abbremsen oder ausweichen, handelt dieser verkehrswidrig.[45]Die Wartepflicht des Einfahrenden gilt auch gegenüber einem Radfahrer.[46] Der Grundsatz, dass der Wartepflichtige, dem die Einsicht verwehrt ist, in die Straße hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Ausfahren aus einem Grundstück.[47]

Bei Vorliegen einer gefährlichen Ausnahmesituation (z.B. Länge und Schwerfälligkeit des Kfz, schlechte Sichtverhältnisse, Dunkelheit, Nebel, Parkplatz an unübersichtlicher Bundesstraße) ist ein Einweiser erforderlich.[48] Der Fahrer eines Mähdreschers muss sich bei Einfahrt auf eine Landstraße (Dunkelheit) eines Einweisers bedienen, der zugleich als Warnposten fungieren kann.[49]

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 4. Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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