Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 46

3. Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB

Оглавление

87

Die Haftung des Halters/Eigentümers nach § 831 BGB setzt eine objektive und widerrechtliche Handlung des Verrichtungsgehilfen (Fahrer, Beifahrer, Schaffner) voraus. Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Halter (oder dessen Beauftragten) Tätigkeiten übertragen worden sind, die er weisungsgemäß auszuführen hat.[21]

88

Rechtswidrigkeit liegt bei Verletzung eines geschützten Rechtsgutes (s. Rn. 78) oder eines Schutzgesetzes (s. Rn. 85 f.) vor. Der Geschädigte hat die Verletzungshandlung und ihre Folgen, der Halter das verkehrsrichtige (ordnungsgemäße) Verhalten des Verrichtungsgehilfen zu beweisen.[22] Gelingt dem Halter dieser Beweis, so entfällt seine Haftung nach § 831 BGB (s. Rn. 326 f.).

89

Ist der Schadenfall durch eine widerrechtliche Handlung des Verrichtungsgehilfen in Ausübung der Verrichtung[23] verursacht worden, so haftet der Halter für seinen Fahrer, wenn er nicht nachweist, dass er den Fahrer bei Einstellung sorgfältig ausgewählt, also durch Vorlage der Zeugnisse, der Fahrerlaubnis[24] und Einholung von Auskünften sich von der Befähigung überzeugt und ihn während seiner Tätigkeit gut überwacht hat. An die Auswahl- und Überwachungspflicht des Halters werden hohe Ansprüche gestellt. Eine Auswertung des Fahrtenschreibers ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Lkw-Halter/Arbeitgeber die Fahrweise seines angestellten Fahrers überwachen. Kontrollfahrten könnten geboten sein, bei denen er die Fahrweise von einem anderen Kfz aus beobachtet.[25] Dies insbesondere bei Gefahrguttransporten.[26]

90

Der Halter kann sich auch durch den Nachweis entlasten, dass er die Auswahl und Überwachung einem bewährten und zuverlässigen höheren Angestellten übertragen hat (dezentralisierter Entlastungsbeweis); jedoch hat er dann für allgemeine Sicherheits- und Aufsichtsanordnungen zu sorgen, nach denen sich der Angestellte richten muss, und sich von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, dass die Anweisungen auch durchgeführt werden.[27]

91

Der mitfahrende Eigentümer/Halter braucht einen zuverlässigen Fahrer während der Fahrt nicht ständig zu überwachen.[28]

Anders ist es, wenn er eine unvorsichtige Fahrweise bemerkt. Er muss z.B. auf die Fahrweise Einfluss nehmen, wenn die Fahrt über eine besonders glatte und enge Straße ungewöhnliche Gefahrenmomente bietet und sie an die Fahrkunst des Fahrers, der noch nicht lange einen Führerschein besitzt, hohe Anforderungen stellt.[29]

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersII. Verschuldenshaftung › 4. Kinder (§ 828 BGB)

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

Подняться наверх