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5. Billigkeitshaftung nach § 829 BGB

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Nach § 827 BGB ist für einen Schaden nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen „Schaden“ zufügt. Er hat jedoch nach § 829 BGB den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

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Wird ein Fahrer bewusstlos oder bricht er infolge Erkrankung zusammen und tritt dadurch ein Sach- oder Personenschaden ein, so haftet der Halter und dessen KH-Versicherer nach § 7 Abs. 1 StVG für den eingetretenen Schaden (s. Rn. 332 u. 81).

Erhält der Geschädigte bereits vollen Ersatz seiner materiellen Schäden nach dem StVG, so kommt ein Schmerzensgeld nach §§ 829, 847 BGB a.F. nur in Betracht, wenn aufgrund seiner schweren Verletzungen es die Billigkeit erfordert, ihm über den materiellen Schaden hinaus ein Schmerzensgeld zukommen zu lassen. Für Schadenfälle ab dem 1.8.2002 umfasst der Anspruch gegen den Halter aus § 7 Abs. 1 StVG bereits ein angemessenes Schmerzensgeld, sodass hier zusätzliche Ansprüche aus § 829 BGB grundsätzlich nicht bestehen dürften. Hierbei kann der Umstand berücksichtigt werden, dass für den schuldlos handelnden Schädiger Versicherungsschutz aufgrund einer Kfz-Pflichtversicherung besteht.[39]

Eine „Billigkeitshaftung“ könnte in Betracht kommen, wenn das Kind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz genießt.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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