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d) Schockschäden
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Schockschäden sind haftungsbegründende psychische Reaktionen auf ein Unfallgeschehen, die eine Gesundheitsbeeinträchtigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Voraussetzung für einen ersatzpflichtigen Schockschaden ist das unmittelbare Miterleben eines Unfalls[66], insbesondere schwerer Verletzungen naher Angehöriger.[67] Nach dem neuen § 844 Abs. 3 BGB haben auch Hinterbliebene einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des mit dem Tod des nahestehenden Menschen verbundenen seelischen Leids. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB. Auf die Ausführungen in Kap. 4 Rn. 227 wird verwiesen.
Maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger kommt dem Umstand zu, ob diese auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ oder dessen Miterlebens des Unfalls zurückzuführen sind oder ob die Beeinträchtigungen durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.[68]
Erleidet ein auf Anruf der Tochter zur Unfallstelle eilender Vater an der Unfallstelle einen Schock und wegen der Aufregung eine Hirnblutung, kann im Einzelfall die Haftung des Unfallverantwortlichen wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs ausgeschlossen sein. So, wenn die Hirnblutung durch eine Vorerkrankung (Anginom) verursacht war und eine wertende Betrachtung – Schwere des Unfalls und der Unfallfolgen, wie seiner Begleitumstände – ergibt, dass der erlittene Schock außer Verhältnis zum Unfallgeschehen steht (fehlender adäquater Zusammenhang zwischen Schock und Anlass). Eine Vorerkrankung entlastet den Schädiger zwar nicht; bei der Bewertung der Angemessenheit der Reaktion auf das Unfallgeschehen hat sie aber außer Betracht zu bleiben, weil bei der einschränkenden wertenden Betrachtung des Zurechnungszusammenhanges auf einen durchschnittlich empfindenden Geschädigten abzustellen ist.[69]
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Bei völlig fremden, mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehenden Personen, begründet das bloße Miterleben eines schweren Unfalls noch keine Haftung des Schädigers für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung. So vom BGH für den Fall entschieden, dass Polizisten nach erfolglos abgebrochenem Rettungsversuch mit ansehen mussten, dass eine Familie in ihrem Unfallfahrzeug verbrannte. Hier hat sich das nicht zu einem Schadensersatz führende allgemeine Lebensrisiko – solche schweren Unfälle als Verkehrsteilnehmer bzw. Zeuge mit ansehen zu müssen – realisiert.[70] Ebenso wenig kann die Rechtsprechung zu den psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schockschäden) auf die Fälle einer Verletzung oder Tötung von Tieren ausgedehnt werden.[71]
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Aber auch eine Nachricht über den Tod eines nahen Angehörigen kann zu einem Fernwirkungsschockschaden führen.[72] Eine seelische Erschütterung, Trauer und Schmerz führt zu keinem ersatzpflichtigen Schockschaden. Vielmehr muss die Beeinträchtigung Krankheitswert besitzen, die zu psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer führt.[73] Einem bloßen Zuschauer stehen keine Ansprüche zu, da das „allgemeine Lebensrisiko“ nicht auf den „Schädiger“ abgewälzt werden kann.[74]
Bei schwerer oder nachhaltiger Schädigung der Leibesfrucht durch Schock der Mutter kann dem mit Gesundheitsschäden zur Welt gekommenen Kind ein Schadensersatzanspruch zustehen.[75]
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Der Schockschaden muss unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen sein.[76] Es besteht kein Zurechnungszusammenhang, wenn der Geschädigte z.B. erst aufgrund der polizeilichen Unfallaufnahme in einen „Erregungszustand“ gerät.[77]
Das Verschulden des Schädigers muss sich auf die psychische Beeinträchtigung erstrecken.[78] Hierfür ist der Geschädigte beweispflichtig.
Trifft den Getöteten eine Mitschuld, muss sich der nahe Angehörige diese aus Billigkeitserwägungen gemäß §§ 254, 242 BGB analog anrechnen lassen.[79]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › IV. Kausalität und Beweislast › 2. Beweislast im Rahmen der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung