Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 56
b) Haftungsausfüllende Kausalität
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Sie betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem hierdurch eingetretenen Schaden. Schaden ist jede Einbuße, die der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses erleidet. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen zwei „Vermögenslagen“: Der durch das Schadensereignis eingetretenen und derjenigen, die unter Ausschaltung des Schadensereignisses bestünde. Ein Schaden ist gegeben, wenn der nach dem Schadensereignis bestehende „Vermögenswert“ des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das „Vermögen“ ohne das Schadensereignis haben würde.[39]
Für den Schädiger brauchen die aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden nicht voraussehbar sein, das Verschulden braucht sich nicht auf diese zu erstrecken.[40]
Sachschaden s. Kap. 4 Rn. 5 ff., Personenschaden s. Kap. 4 Rn. 125 ff., Beweislast s. Rn. 128.
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Der Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch eingeschränkt oder beseitigt, dass erst durch Zusammenwirken mit einer anderen Ursache der konkrete Schaden eingetreten ist. So ist die Ursächlichkeit einer Verletzung eines kranken oder geschwächten Geschädigten nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie bei einem Gesunden gar keine oder nur geringe Auswirkungen gehabt hätte.[41] Ebenso, wenn die Gesundheitsschädigung auf einer entsprechenden Veranlagung des Geschädigten beruht (z.B. Bluter, besonders dünne Schädeldecke).[42] Insoweit gilt der Grundsatz, dass der Schädiger den Geschädigten so anzunehmen hat, wie er ihn angetroffen hat.[43]
Der Ursachenzusammenhang ist auch bei bloßer Mitverursachung zu bejahen. Eine richtunggebende Veränderung ist im Rahmen des zivilen Haftungsrechts nicht erforderlich.[44]
Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt. Sie umfasst vielmehr auch die neben einer festgestellten Körperverletzung entstehenden weiteren Körperschäden aus derselben Schadensursache.[45]
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Eine besondere Schadensanfälligkeit eines Verletzten kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.[46]