Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 43

f) Mittelbar Geschädigte/Vermögensschaden

Оглавление

83

Mittelbar geschädigt ist, wer weder körperlich verletzt, noch dessen Sachen beschädigt worden sind, aber dennoch durch das Schadensereignis einen Vermögensschaden davongetragen hat. Diesem „Geschädigten“ steht kein Ersatzanspruch zu.[10]

Durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (s. Kap. 4 Rn. 241) wird der Betrieb in seinem Bestand geschützt. Ein betriebsbezogener, ersatzpflichtiger Eingriff liegt nicht vor, wenn ein Betriebsangehöriger verletzt wird und eine Hilfskraft angestellt werden muss.[11]

Ebenso nicht, wenn außerhalb des Betriebes die Stromleitung mit der Folge einer zeitweiligen Betriebsunterbrechung beschädigt wird.[12]

Kein Ersatzanspruch besteht bei Unterbrechung des Fernsprechanschlusses.[13]

Tritt jedoch durch Stromausfall ein Sachschaden ein, z.B. durch Schädigung von Bruteiern in einer Geflügelfarm, so ist dieser zu erstatten.[14]

Wird ein Grundstück, welches mit einem dinglichen Recht belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger befahren, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch (z.B. Leitungsüberprüfungskosten) wegen Verletzung eines sonstigen Rechts i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB führen.[15]

Auch der berechtigte Besitz an einer Sache ist von § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt. In Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache ist er jedoch deliktsrechtlich nicht weitergehend geschützt als der Eigentümer.[16]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

Подняться наверх