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c) Fahrlässigkeit
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Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Beurteilung ist nicht auf die Sorgfalt eines „Idealfahrers“ i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG (s. Rn. 326) abzustellen, sondern, wie sich ein gewissenhafter und besonnener Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Situation verhalten hätte.[4]
Liegt ein objektiver Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht vor, spricht der Anscheinsbeweis für die Verletzung der „inneren Sorgfalt“[5].
Auf einen „Verbotsirrtum“ kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht berufen. Wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt missachtet, handelt rechtswidrig.[6]