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c) Haftung des Halters nach § 823 BGB
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Die Verantwortlichkeit des Halters für eine Schwarzfahrt ist nur dann nach § 823 BGB gegeben, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat und dass diese Fahrlässigkeit nicht nur im adäquaten Zusammenhang mit der unerlaubten Benutzung des Kfz, sondern auch mit dem Unfall selbst steht.[98]
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Das Verschulden des Halters muss sich darauf beziehen, dass das Kfz in „verkehrsgefährlicher“ Art benutzt worden ist.[99] Bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs wird von der Rechtsprechung betont, dass besonders bei Schwarzfahrten die Fahrer stark zur Nichtbeachtung der Verkehrsvorschriften neigen und daher leichter Schäden verursachen.[100] Der Halter eines nicht vollständig gesicherten, über Nacht auf öffentlicher Straße abgestellten Kfz haftet auch dann aus unerlaubter Handlung für Schäden, die der Schwarzfahrer durch einen bedingt vorsätzlichen Zusammenstoß mit einem Polizeifahrzeug verursacht hat.[101]
Die gleiche Verantwortung/Haftung trifft den für das Kfz verantwortlichen Fahrer.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 6. Haftungshöchstbeträge im Rahmen der Gefährdungshaftung