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d) Schuldunfähigkeit

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Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter, wenn der Fahrer plötzlich bewusstlos wird und dann ein Sach- oder Personenschaden eintritt. Im Rahmen der Verschuldenshaftung entfällt bei „Schuldlosigkeit“ die Haftung des Fahrers. Dies aber nur dann, wenn die Bewusstlosigkeit oder der Anfall für den Fahrer unvorhersehbar war. Hatte er Anlass, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln (Krankheit, Alter, Witterung usw.), so durfte er die Fahrt nicht antreten. Er muss, wenn er bei gewissenhafter Prüfung seine Fahruntüchtigkeit erkennen konnte, die Fahrt abbrechen. Für eine plötzliche und unvorhersehbare Bewusstlosigkeit (Anfall) ist er beweispflichtig.[7] Gelingt ihm dieser Beweis, so haftet er u.U. nach § 829 BGB.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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