Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 32
7. Haftungshöchstbeträge bei Gefahrguttransporten
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Weil sich beim Transport von gefährlichen Gütern neben dem normalen Verkehrsunfallrisiko ein zusätzliches Risiko aus der typischen Gefahr des beförderten Gutes ergeben kann, hat der Gesetzgeber in § 12a StVG für diese Fälle gegenüber § 12 StVG erhöhte Haftungshöchstsummen festgeschrieben. Voraussetzung für die Anwendung der Höchstsummen nach § 12a StVG ist, dass der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird, ansonsten gilt § 12 StVG.
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Mit Wirkung vom 18.12.2007 gilt folgende Fassung des § 12a StVG:
(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige
1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
2. im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebs entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet.
(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 8. Keine Haftungshöchstsummen für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge