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a) Grundsätze

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Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB tritt ein, wenn ein Schädiger (z.B.: Halter, Fahrer, Fußgänger, Radfahrer) vorsätzlich oder fahrlässig ein durch diese Bestimmung geschütztes Rechtsgut verletzt. Das sind: Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein eigentumsähnliches Recht. Hierzu zählen u.a. der Besitz,[1] und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb[2]. Das Handeln oder Unterlassen muss rechtswidrig und ursächlich (s. Rn. 105 ff.) für den eingetretenen Schaden sein.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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