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2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB

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Ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die dazu dient, den Einzelnen, bzw. einen Personenkreis, vor einer bestimmten Schädigung zu bewahren. Bei Verletzung einer als Schutzgesetz dienenden Norm kann nur derjenige Ersatzansprüche geltend machen, zu dessen Schutz sie erlassen wurde, und auch nur wegen des Schadens, den sie verhüten soll.[18] Für den Verkehr enthalten insbesondere die StVO und StVZO und das StGB eine Anzahl von Schutzvorschriften. So dient z.B. § 2 StVO nur dem Schutz der in Längsrichtung die Straße befahrenden Teilnehmer, nicht aber derjenigen, die diese überqueren oder in diese einbiegen.[19]

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Im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB muss der Geschädigte nicht ein Verschulden des Inanspruchgenommenen beweisen. Er muss nur den objektiven Verstoß gegen ein Schutzgesetz dartun. Es tritt eine allgemeine Beweislastumkehr ein, der Inanspruchgenommene muss sich entlasten.[20]

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersII. Verschuldenshaftung › 3. Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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