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a) Haftungsbegründende Kausalität

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Im Rahmen der Verschuldenshaftung (§§ 823 ff. BGB) muss zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung, z.B. der Körperverletzung, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (haftungsbegründende Kausalität). Der eingetretene Schaden muss auf diese Rechtsgutsverletzung zurückzuführen sein (haftungsausfüllende Kausalität).[1]

Im Rahmen der Gefährdungshaftung (§§ 7 ff. StVG) muss sich der Unfall als das Ergebnis einer von dem Betrieb eines Kfz typischerweise ausgehenden Gefahr darstellen.[2] Der eingetretene Sach-/Personenschaden muss hierauf zurückzuführen sein.

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Die vom Schädiger gesetzte Bedingung muss generell geeignet sein, den in Frage stehenden Schaden herbeizuführen (adäquater Kausalzusammenhang), wobei besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge nicht in Betracht zu ziehende Umstände auszuscheiden haben. Ein außerhalb der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit liegender Erfolg oder ein zufälliger, äußerlicher Zusammenhang kann keine Haftungsfolgen auslösen[3].

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Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung einer Erkrankung zum Unfall reicht für einen Beweis der Unfallursächlichkeit nicht aus, wenn auch andere Ursachen als Auslöser möglich erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn Unfall und Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen.[4] Dies ist der Fall, wenn sich der „Geschädigte“ nach einem fremdverschuldeten Unfall ohne nachweisbare Primärverletzung in ärztliche Behandlung begibt und ein Gesundheitsschaden erst durch die fehlerhafte Therapie eintritt[5]. Die haftungsbegründende Kausalität unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Die Wahrscheinlichkeitserwägungen des § 287 ZPO können nicht auf die haftungsbegründende Kausalität übertragen werden.[6]

Der Zurechnungszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass außer dem Betrieb des Kfz auch das Verhalten eines Tieres mitgewirkt hat.[7] Auch das vorsätzliche Handeln eines Dritten schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus.[8]

Das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs und das anschließende Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kfz begründen noch keine Haftung des Halters des in Brand gesetzten Fahrzeugs. Hinzukommen muss, dass der Brand bzw. dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.[9] Alleine der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen mitgeführter Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, genügt nicht, um eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG zu begründen.[10] Beispiele für haftungsbegründende Umstände sind: In-Brand-geraten durch Betätigung von Fahrzeugeinrichtungen, Selbstentzündung nach vorangegangener Fahrt, Anlasser springt durch Kurzschluss an und das dadurch in Gang gesetzte Fahrzeug überträgt den Brand auf ein anderes Fahrzeug bzw. andere Gegenstände.[11]

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Ein Zurechnungszusammenhang muss zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bestehen.[12] Dies ist der Fall, wenn gegen den Schutzzweck einer Verkehrsvorschrift verstoßen wird.[13] Ein solcher Verstoß liegt regelmäßig nicht vor, wenn der bei einem Verkehrsunfall Verletzte später an einem Schlaganfall stirbt. Der BGH hat einen Zurechnungszusammenhang verneint, wenn der Geschädigte sich wegen des Unfalls oder Verhaltens des Schädigers aufregt und einen Schlaganfall erleidet.[14] Ein solcher Vorgang wird nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der StVO erfasst.[15]

Der Zusammenhang zwischen Verstoß gegen Geschwindigkeitsvorschriften und einem eingetretenen Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der „kritischen Verkehrssituation“ der Unfall vermeidbar gewesen wäre.[16] An einem Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß „überhöhte Geschwindigkeit“ und dem nachfolgenden Unfall fehlt es, wenn der Unfall auch bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit und Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.[17]

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Wer eine gefährliche Lage schafft, haftet für alle nicht außer aller Erfahrung liegenden Folgen. So z.B. bei einem Mehrfachzusammenstoß im Straßenverkehr. Der Erstschädiger haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass weitere Verkehrsteilnehmer in die Unfallstelle hineinfahren.[18] War jedoch die Unfallstelle ausreichend abgesichert, ist der Zurechnungszusammenhang unterbrochen.[19]

Ein Ursachenzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach einem Verkehrsunfall am Unfallort aus einem beschädigten Geldtransportfahrzeug Geldkoffer entwendet wurden. Eine Zurechnung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Entwendung erst erfolgte, nachdem das beschädigte Kfz durch die Polizei in sichere Verwahrung genommen worden war.[20]

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Wird ein Verkehrsteilnehmer zu einer Fehlreaktion veranlasst, so ist das auf diese Weise mittelbar verursachte Schadensereignis auf den Betrieb des Kfz zurückzuführen. Dies u.U. auch bei einer objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion des Geschädigten.[21] Es kommt nicht darauf an, ob die Reaktion des Geschädigten subjektiv – aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall – erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit zur Kollisionsvermeidung darstellte.[22] Die bloße Anwesenheit des Kfz reicht jedoch nicht aus.

Ein Zurechnungszusammenhang besteht auch zwischen dem vergeblichen (mit seiner Tötung endenden) Versuch eines Helfers, wenn dieser Rettungsversuch von vornherein aussichtslos war.[23]

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Ein zurechenbarer Folgeunfall liegt vor, wenn ein Geschädigter nach einem Unfall aussteigt und aufgrund seiner „Bestürzung“ die Fahrbahn – zwecks Beweissicherung – unaufmerksam überquert und dabei angefahren wird.[24] Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Erstunfall und dem Zweitunfall scheidet nicht schon dann aus, wenn zwischen Erstkollision und dem Zweitunfall eine zeitliche Zäsur liegt oder der durch den Erstunfall Geschädigte seinerseits schuldhaft und rechtswidrig handelt.[25] Gerät bei einem Unfall auf der BAB ein Hindernis auf die Gegenfahrbahn, so haftet der Verursacher des ersten Unfalls für einen Teil des wegen des Hindernisses eingetretenen Auffahrunfalls.[26] Wird jedoch ein Kfz durch von einem Rettungshubschrauber aufgewirbelte Gegenstände beschädigt, ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und der Beschädigung des auf der nicht gesperrten Gegenfahrbahn fahrenden Kraftfahrzeugs zu verneinen.[27] Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren und stürzt er dabei infolge Eisglätte, verwirklicht sich hierdurch die durch den Auffahrunfall entstandene Gefahrenlage; es ist also ein Zurechnungszusammenhang anzunehmen.[28]

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In den sog. Herausforderungsfällen stellt sich die Frage, ob der vor der Polizei Flüchtende für Sach- und Personenschäden des Verfolgers haftet. Der BGH hat eine Haftung des Halters eines Kfz aus § 7 StVG wie auch aus § 823 Abs. 1 BGB für Schäden an Polizeifahrzeugen angenommen, wenn dieser sich der Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeugs entzieht und wenn der bei der Verfolgung entstandene Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen. Voraussetzung für eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist, dass der Fliehende seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat und er sich bewusst gewesen ist oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt hat, dass sein Verfolger bzw. durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Fahrer eines Polizeifahrzeugs zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen. Der an den Polizeifahrzeugen entstandene Schaden kann im Wege des Direktanspruchs nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch gegen den KH-Versicherer des Fluchtfahrzeugs geltend gemacht werden.[29] Dem KH-VR bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der deckungsrechtliche Risikoausschluss des Vorsatzes eingreift.

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Der Schädiger haftet auch für mittelbar verursachte Schäden, so z.B. aufgrund fehlerhafter ärztlicher Versorgung, Lungenentzündung oder Ansteckung im Krankenhaus.[30] Liegt kein grober Behandlungsfehler vor, so haftet der Erstschädiger entsprechend seiner Haftungsquote auch für den durch Fehlbehandlung eingetretenen weiteren Schaden. Im Innenverhältnis zwischen Arzt und Erstschädiger haftet der Arzt für diesen weiteren Schaden.[31] Der Verursachensbeitrag des fehlerhaft behandelnden Arztes kann den Verursachensbeitrag eines grob fahrlässig überholenden Unfallverursachers überwiegen, wenn ein Behandlungsfehler, der zu einer Hirnschädigung führte, die Wahrscheinlichkeit des konkret eingetretenen Schadens entscheidend vergrößert hat.[32] Lediglich solche Folgen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, welche in völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen werden, sind dem Schädiger nicht zuzurechnen.[33] An einem ursächlichen Zusammenhang fehlt es i.d.R., wenn ein Unfallopfer an einem Eingriff stirbt, der gelegentlich einer unfallbedingten Operation zur Beseitigung eines nicht unfallbedingten Leidens vorgenommen wird.[34]

Ein Alkoholmissbrauch einer Witwe ist nicht ohne weiteres durch den Unfalltod des Ehemannes bedingt.[35]

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Für die Beurteilung der Ersatzpflicht kann auch von Bedeutung sein, ob ein Fall der „überholenden Kausalität“ vorliegt, d.h. wenn ein Ereignis den Schaden herbeigeführt hat, dieser Schaden aber durch einen anderen Umstand – das hypothetische Schadensereignis – verursacht worden wäre. Es laufen also zwei oder mehrere Ursachenketten, die jede für sich den gleichen Erfolg herbeizuführen geeignet sind, nebeneinander her, wobei eine Ursache den Erfolg herbeiführt und damit verhindert, dass die andere Ursache sich voll oder überhaupt auswirken kann.

In einem vom BGH[36] entschiedenen Fall musste sich daher der Geschädigte auf seinen Anspruch wegen Verdienstausfall entgegenhalten lassen, dass er die Einkünfte auch ohne das Schadensereignis später mit Gewissheit verloren hätte. Ein hypothetischer Ursachenzusammenhang ist also dann beachtlich, wenn feststeht, dass die hypothetische Ursache eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte.

Hierher gehört auch der Fall, dass ein Getöteter von einem Leiden befallen war, das in einem bestimmten Zeitraum auch ohne das schädigende Ereignis zu seinem Tode geführt hätte.[37] Das Gleiche gilt, wenn der Schädiger sich darauf beruft, dass die ausgelösten Beschwerden auch ohne das Unfallereignis (zeitnah) aufgetreten wären (sog. Reserveursache). Dem hierfür beweisbelasteten Schädiger steht allerdings die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zur Seite.[38]

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