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d) Abgrenzung zwischen Betrieb und Gebrauch eines Kfz

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Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG tritt ein, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kfz ereignet hat.[28] Weitergehend als der Betriebsbegriff ist der deckungsrechtliche Begriff des Gebrauchs (A.1.1 AKB 2015/2008; § 10 AKB-alt). Der Gebrauch des Fahrzeugs umfasst den Betrieb des Kfz. Für Schäden, die bei Gebrauch, nicht aber beim Betrieb des Kfz bzw. Anhängers eintreten, besteht eine Haftung nur bei Verschulden des Halters aus § 823 BGB bzw. des Fahrers aus §§ 18 StVG, 823 BGB.

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Unter Gebrauch des Kfz ist jeder Vorgang und jede Handlung zu verstehen, die mit dem Verwendungszweck des Kfz oder seiner Einrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch der Einsatz des Kfz als Arbeitsmaschine fällt unter den Begriff Gebrauch. Liegt kein Gebrauch des Kfz/Anhängers vor, ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig. In diesen Fällen kann Deckung über eine private Haftpflicht- bzw. Betriebshaftpflicht bestehen. Ausführlich zum Gebrauch s. Kap. 16 Rn. 14 ff.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersI. Gefährdungshaftung › 3. Haftung des Kfz-Halters

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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