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6.7 Die Verjährung der Mängelansprüche des Mieters

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Die Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Kostenvorschuss verjähren normal nach §§ 195, 199. Anders als das Kauf- und Werkvertragsrecht kennt das Mietrecht keine spezielle Verjährung der Mängelansprüche.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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