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4. Der Untermieter als Erfüllungsgehilfe des Mieters

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Nach § 540 II haftet der Mieter, was den Gebrauch der Mietsache betrifft, dem Vermieter auch für Verschulden des Untermieters oder eines anderen Dritten, dem er die Mietsache erlaubt oder unerlaubt überlassen hat[378].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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