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3. Die Einwendungen des Mieters gegen das Vermieterpfandrecht

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Kein Vermieterpfandrecht entsteht nach § 562 I 2 mit §§ 811, 812 ZPO an unpfändbaren Sachen des Mieters.

Nach § 562a S. 1 Hs. 1 erlischt das Vermieterpfandrecht, wenn die eingebrachte Sache auch nur zeitweise vom Grundstück entfernt wird. Fahrzeuge werden mit jeder Abfahrt vom Grundstück entfernt und mit jeder Rückfahrt wieder eingebracht[391]. Wer entfernt, ist belanglos, es kann auch der Gerichtsvollzieher sein. Wie das Einbringen ist auch das Entfernen eine tatsächliche Handlung und kein Rechtsgeschäft.

Die Beweislast für diese Einwendungen trägt der Mieter.

Das Vermieterpfandrecht erlischt nach § 562a S. 1 Hs. 2 ausnahmsweise nicht, wenn der Vermieter von der Entfernung nichts weiß oder ihr auf der Stelle widerspricht. Diese rechtserhaltenden Tatsachen muss der Vermieter beweisen.

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In zwei Fällen darf der Vermieter der Entfernung nach § 562a S. 2 jedoch nicht widersprechen, so dass das Vermieterpfandrecht trotz Widerspruchs erlischt[392]. Die Beweislast für diese Ausnahmen von der Ausnahme trägt der Mieter.

Erste Ausnahme: Die Entfernung der eingebrachten Sache entspricht den gewöhnlichen Lebensverhältnissen des Mieters, so die Autobenutzung, die Mitnahme des Reisegepäcks, der normale Warenverkauf und das Verbringen der Tageseinnahmen zur Bank, nicht auch der Totalausverkauf; genauso ungewöhnlich ist es, wenn die Gläubiger die Waren abholen und das Geschäft des Mieters ruinieren[393].

Zweite Ausnahme: Der zu erwartende Pfanderlös aus den zurückbleibenden Sachen sichert den Vermieter offenbar ausreichend.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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