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Bild 27: Die Untermiete

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Die §§ 540, 553 regeln denn auch nicht die Untermiete, sondern nur drei Fragen des Hauptmietverhältnisses in Bezug auf die Untermiete:

- Darf der Mieter untervermieten (540 I)?
- Hat er Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters (§ 553)?
- Haftet der Mieter auch für Verschulden des Untermieters (§ 540 II)?

Diese Fragen stellen sich nicht nur für die Untervermietung, sondern für jede Gebrauchsüberlassung des Mieters an einen Dritten[358]. Die Untervermietung ist nur das wichtigste Beispiel. Auch nahe Angehörige wie den Lebensgefährten darf der Mieter nur mit Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufnehmen, hat darauf aber vielleicht einen Anspruch (RN 227). Kein Dritter nach §§ 540, 553 ist der Ehegatte, der die Mietwohnung mitbewohnt[359].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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