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1. Das gesetzliche System 1.1 Das Mietende als Einwendung und als Anspruchsgrundlage

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Das Mietende ist Einwendung und Anspruchsgrundlage zugleich. Der Anspruch des Mieters auf Gebrauchsgewährung[394] und der Anspruch des Vermieters auf eine weitere Mietzinszahlung erlöschen. Gleichzeitig entstehen die Ansprüche des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache und auf Nutzungsentschädigung (§§ 546 I, 546a) sowie der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung vorausbezahlten Mietzinses (§ 547).

Die Beweislast trägt stets derjenige, der aus dem Mietende Rechtsfolgen herleitet.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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