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2. Die formale Beschränkung der ordentlichen Kündigung von Wohnraum

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Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann man nach § 568 I nur schriftlich kündigen[456], und das Kündigungsschreiben des Vermieters muss nach § 573 III 1 mit § 573 I 1 den Kündigungsgrund angeben. Im Räumungsprozess zählen nach § 573 III 2 nur Kündigungsgründe, die im Kündigungsschreiben stehen oder erst nach der Kündigung entstanden sind.[457]

Die Beweislast folgt dem gesetzlichen System von Regelfall und Ausnahme: Da § 573 eine Ausnahme von § 542 I ist, muss der Mieter das Wohnmietverhältnis, der Vermieter sein berechtigtes Interesse an der Kündigung beweisen[458].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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