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Bild 28: Die Beendigung des Mietverhältnisses

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des einen oder anderen Vertragspartners beendet das Mietverhältnis über unbewegliche Sachen nicht, sondern lässt es nach § 108 I 1 InsO fortbestehen[398].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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