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4. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung vorausbezahlten Mietzinses

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Der Mieter hat gemäß § 547 I 1 Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung des Mietzinses, den er für die Zeit nach Mietende im Voraus bezahlt hat.

Nach § 547 I 2 hat der Vermieter die Mietvorauszahlung nur wie eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten, wenn er das Mietende nicht zu vertreten hat, und wird dann nach § 818 III frei, wenn die Mietvorauszahlung in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden ist[432]. Das ist eine Ausnahme von § 547 I 1, die der Vermieter beweisen muss. Hat der Vermieter das Mietende zu vertreten, ist er dem Mieter nach § 280 I 1 zum Schadensersatz verpflichtet.

Anspruchsvoraussetzung ist eine Mietzinsvorauszahlung für die Zeit nach Mietende, auch ein abwohnbarer, aber noch nicht abgewohnter Baukostenzuschuss oder ein abwohnbares Mieterdarlehen[433].

Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs kann auch der Nachmieter sein, der anstelle des Vormieters in den Mietvertrag eingetreten ist und dem Vormieter die Vorauszahlung erstattet hat[434]. Schuldner ist auch der Erwerber (§ 566) oder Ersteher (§ 57 ZVG) des Mietgrundstücks, soweit er die Vorauszahlung nach §§ 566b, 566c gegen sich gelten lassen muss[435].

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind nach § 547 II unwirksam[436].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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